Geplante Satzungsänderungen zur Mitgliederversammlung am 9. August 2023 (Änderungen kursiv)

Satzung der Dortmunder Sportgemeinschaft 1988 e.V.

§ 1 Name und Sitz:
 

 Der am 21.11.1988 in Dortmund gegründete Verein führt den Namen 

“Dortmunder Sportgemeinschaft 1988“ 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Dortmund. 

§ 2 Zweck des Vereins:
 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports und der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Ausrichtung von Seminaren, Kursen und Übungsveranstaltungen in den unterschiedlichsten Bereichen wie Rehabilitationssport, Sportprävention, Breitensport, Gesundheitsstudio, 
Erlebnissport und Chorgesang. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Rechtsgrundlagen:
 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt. Ergänzend gelten die Satzungen des Landessportbundes und der jeweiligen Fachverbände, denen der Verein beitreten kann. 
Streitigkeiten sind vor Anrufung der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht des Vereins zu entscheiden. 

§ 4 Mitgliedschaft:
 

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die ihren Beitritt erklärt und die Satzung des Vereins anerkennt. 

Der Verein besteht aus: 

  • Ordentlichen Mitgliedern     (Erwachsene und Jugendliche über 18 Jahren)
  • Kinder und Jugendliche Mitglieder (Kinder Jugendliche bis 18 Jahre)
  • Familienmitgliedschaften    (Angehörige eines männlichen/weiblichen Bewerbers mit 
                                              der erfolgten Aufnahme, Ehefrau/Ehemann und
                                              die Kinder unter 12 Jahren) 
  • Fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern     (Sie können von der Mitgliederversammlung ernannt werden.) 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.  

Über das schriftlich vorzulegende Aufnahmegesuch entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Erstattung von genehmigten und belegten Barauslagen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft:
 

Die Mitgliedschaft erlischt, 

  1. durch Austritt mit einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum 30.06. und zum 31.12. des Jahres,
  • durch Tod, 
  • durch förmlichen Ausschluss – nach vorheriger Anhörung – auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstands, 
  • durch Ausschluss mangels Interesse, der durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für 2 Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind.
  • nach einer Stillegung, länger als drei Monate

 Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. 

§ 6 Beiträge:
 

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich rückwirkend abgebucht.

Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren. Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu entrichten. 

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. 

§ 7 Organe des Vereins: 

Organe des Vereins sind 

  1. die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand 

§ 8 Mitgliederversammlung: 

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl der Vorstandsmitglieder und der  Kassenprüfer, die Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags und die Ernennung von 
Ehrenmitgliedern.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 
ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch 
Einladung einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung 
mitzuteilen.

Die Einladung kann per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des Mitglieds gesendet werden. Aus diesem Grund wird die E-Mail-Adresse der Mitglieder erhoben und gespeichert. Eine Einladung per Post in Textform erfolgt nur, wenn das Mitglied keine E-Mail-Adresse benennen kann.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
  • Wahl des Vorstands, 
  • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.

Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung niedergeschrieben.

  • Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung. 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 
mindestens 40% der Stimmberechtigten die Einberufung schriftlich und unter Angabe  des Zwecks und der Gründe fordern. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts Anderes vorgesehen ist. 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der 
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung einer Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend  sind. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abstimmung nach mindestens 4, längstens 6 Wochen, zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 9 Der Vorstand: 

Der Vorstand vertritt im Sinne von § 26 BGB den Verein.

Der Vorstand arbeitet 

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus: 

– 1. Vorsitzende/r 

– 2. Vorsitzende/r 

– Schatzmeister/in 

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus: 

– geschäftsführendem Vorstand 

– Sportwart/in 

– Jugendvertreter/in 

– Schriftführer/in 

(Anmerkung: Beisitzer entfallen)

Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. 

Der Sportwart ist für die ordnungsgemäße Organisation des Spiel- und Sportbetriebes im Verein zuständig. Darunter fallen unter anderem dieVerwaltung der Sportgeräte und -ausrüstung sowie die Pflege und Erhaltung der Sportgeräte und -ausrüstung in einem gebrauchsfähigen Zustand.

§ 10 Sportjugend: 

Die Sportjugend gibt sich durch ihre Vollversammlung eine Ordnung im Rahmen dieser Satzung. 

Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach dieser Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstands bedarf. Sie ist zugleich Bestandteil der Vereinssatzung. 
Die Sportjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Alles Nähere regelt die Jugendordnung.

Der Jugendvertreter vertritt die Sportjugend im Gesamtvorstand.

§ 11 Kassenprüfer:   

Mindestens zwei Kassenprüfer werden von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Sie prüfen gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr unangemeldet die Kassenführung und den Jahresabschluss. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht und beantragen Entlastung, wenn keine Beanstandungen festgestellt werden.   

§ 12 Vermögen des Vereins: 

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das gesamte nach Begleichung sämtlicher  Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an das “Christliche Jugenddorfwerk 
Deutschlands gemeinnütziger Verein e. V.“ zur ausschließlichen Verwendung für 
Sportarbeit in einer Einrichtung im Bundeslandes Nordrhein Westfalen; für den Fall  des Nichtvorhandenseins zur ausschließlichen Verwendung im sportbezogenen 
Kontext innerhalb des CJD. 

§ 13 Geschäftsjahr: 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Haftung und Auslagenersatz

(1) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, haften dabei für dem Verein zugefügte Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Personen, die mit Zustimmung des Vereins für diesen tätig sind, sind von der Haftung, die dabei gegenüber Dritten entsteht, freizustellen; es sei denn, sie haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

(3) Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch für den Vorstand.

(4) Personen, die im Auftrag oder mit Zustimmung des Vorstandes für den Verein tätig werden, haben einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Kosten im Sinne des § 670 BGB.

§ 15 Stimmrecht, Wahlen, Abstimmungen, Beschlussfähigkeit

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme bei allen Wahlen und Abstimmungen im Verein. Bei Geschäftsunfähigen wird das Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt.

(2) Alle Wahlen und Abstimmungen sind nicht geheim, es sei denn, die Satzung bestimmt dies. Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann bestimmen, dass eine Wahl oder Abstimmung geheim zu erfolgen hat.

(3) Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, soweit nichts anderes festgestellt wird. Auf Antrag eines Mitglieds überprüft die Sitzungsleitung die Beschlussfähigkeit. In diesem Fall gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig, wenn wenigstens 5 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4) Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig und lädt der Vorstand mit derselben Tagesordnung innerhalb von zwei Monaten ordnungsgemäß zu einer erneuten Mitgliederversammlung, so ist diese immer und bis zu ihrem Ende beschlussfähig.